Prosonic S FMU90
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MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Ausgestopft |
Lieferfrist: | verhandelbar |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | 50 Stück mehr auf Lager |
Gemeinsame Modelle:
FMU40-ANG2A2 | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU81-RG2A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU80-RG2A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-RG1A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU81-RG2A | Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
FDU81-RG3A | Die Befehlshaberin ist der zuständigen Behörde zu unterrichten. |
FDU81-RG4A | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU92-RG3A |
FMU40-ARB2A2 | FTU231E-AA22 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Systeme. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU232E-AA42 | FDU84-RG1 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU82-RG3 |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen | FDU86-RG2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RN3 | FAU40-2N |
FDU80-RG2A | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU80-RG1A | FDU85-RG2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
FMU40-APH2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FMU41-ARB1A2 | FDU96-RG2A |
FMU43-APH1A2 | FMU40-ARB2A2 |
FDU81F-RG2A | FDU91-RG1AA |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FDU80-JG8A.50M | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FMU41-ANB2A4 |
FMU41-1RB2A2 | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FDU93-RG1A |
FMU41-1RB2D2 | FMU43-AMH2A2 |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU40-ARB2A2 |
FDU82-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FMU41-ARD2A2 | FDU91-RG2AA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
FAU40-1G | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FDU85-RG1 | FMU41-ARB2A2 |
FMU41-ARB2A2 | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU92-EN1A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-JG1A | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB1A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-ARB1A2 | FMU40-ANG2A2 |
Die Ausrüstung ist in Form von einem Zustand, der sich in einem Zustand befindet, der sich in einem anderen Zustand befindet. | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
FDU83-UN2 | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-APH2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RG3 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | FDU91-RG2AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind. | FDU92-RG3A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit. |
FMU41-ANB2A4 | FDU91-RG2AA |
FMU42-1SB2A22A | FMU41-ARB2A4 |
FMU42-1MB2A22A | FDU86-EN1 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU80F-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU82-RG1 | FDU83-UN3 |
FDU82-RG2 | FDU80-RN2A |
FDU86-UN6 | PMC71-ABA1H2GAAAA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU81-JG4B |
FMU41-ARB2A2 | FDU83-RN3 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eingerichtet sind. | FDU91-RG2AA |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FDU83-RG2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat eingesetzten Zulassungsverfahren durchgeführt werden. |
FDU91-RG2AA | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] enthalten sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
FDU91-RG1AA | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
FDU86-RG6 | FMU41-1RB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU41-ARH2A2 |
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MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Ausgestopft |
Lieferfrist: | verhandelbar |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | 50 Stück mehr auf Lager |
Gemeinsame Modelle:
FMU40-ANG2A2 | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU81-RG2A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU80-RG2A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-RG1A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU81-RG2A | Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
FDU81-RG3A | Die Befehlshaberin ist der zuständigen Behörde zu unterrichten. |
FDU81-RG4A | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU92-RG3A |
FMU40-ARB2A2 | FTU231E-AA22 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Systeme. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU232E-AA42 | FDU84-RG1 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU82-RG3 |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen | FDU86-RG2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RN3 | FAU40-2N |
FDU80-RG2A | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU80-RG1A | FDU85-RG2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
FMU40-APH2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FMU41-ARB1A2 | FDU96-RG2A |
FMU43-APH1A2 | FMU40-ARB2A2 |
FDU81F-RG2A | FDU91-RG1AA |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FDU80-JG8A.50M | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FMU41-ANB2A4 |
FMU41-1RB2A2 | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FDU93-RG1A |
FMU41-1RB2D2 | FMU43-AMH2A2 |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU40-ARB2A2 |
FDU82-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FMU41-ARD2A2 | FDU91-RG2AA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
FAU40-1G | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FDU85-RG1 | FMU41-ARB2A2 |
FMU41-ARB2A2 | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU92-EN1A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-JG1A | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB1A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-ARB1A2 | FMU40-ANG2A2 |
Die Ausrüstung ist in Form von einem Zustand, der sich in einem Zustand befindet, der sich in einem anderen Zustand befindet. | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
FDU83-UN2 | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-APH2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RG3 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | FDU91-RG2AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind. | FDU92-RG3A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit. |
FMU41-ANB2A4 | FDU91-RG2AA |
FMU42-1SB2A22A | FMU41-ARB2A4 |
FMU42-1MB2A22A | FDU86-EN1 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU80F-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU82-RG1 | FDU83-UN3 |
FDU82-RG2 | FDU80-RN2A |
FDU86-UN6 | PMC71-ABA1H2GAAAA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU81-JG4B |
FMU41-ARB2A2 | FDU83-RN3 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eingerichtet sind. | FDU91-RG2AA |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FDU83-RG2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat eingesetzten Zulassungsverfahren durchgeführt werden. |
FDU91-RG2AA | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] enthalten sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
FDU91-RG1AA | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
FDU86-RG6 | FMU41-1RB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU41-ARH2A2 |