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MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Ausgestopft |
Lieferfrist: | verhandelbar |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | Vorrat 500+pcs+on |
FMU40-1RB2A2 Kosteneffiziente Vorrichtung Ultraschallmessung Zeit des Fluges Prosonic
Beschreibung:
Hersteller: Endress+Hauser
Produktbezeichnung: Prosonic M FMU40
Erweiterter Bestellcode: FMU40-1RB2A2
Kostenwirksames Gerät für die hochentwickelte Messung von Flüssigkeiten und Massengruppen bis zu 5 m
Gewicht in kg (lb): ca. 2,5 (5,51)
Versandgewicht: 3,5 kg
Zusätzliche Informationen:
Der Prosonic FMU40-Sensor eignet sich für die berührungslose Messung von Flüssigkeiten, Pasten, grobe Masse und Durchflussmessungen in offenen Kanälen oder an Staudämmen.Der zwei- oder vierdrahtige Kompakttransmitter kann in Anwendungen mit Speichertanks verwendet werdenDie Umschlagkurve kann für eine einfache Diagnose auf der Vor-Ort-Anzeige angezeigt werden.Linearisierungsfunktion (bis zu 32 Punkte) zur Umrechnung des Messwerts in jede Längeneinheit, Volumen oder Durchfluss.
Vorteile
Zuverlässige Berührungsfreie Messung
Schnelle und einfache Inbetriebnahme über menügesteuerte Vor-Ort-Bedienung mit vierzeilige Plaintextanzeige, 7 Sprachen wählbar
Umschlagkurven auf der Vor-Ort-Anzeige für eine einfache Diagnose
Hermetisch versiegelter und in einem Topf steckender Sensor
Chemikalienbeständiger Sensor aus PVDF
Kalibrierung ohne Befüllen oder Entladen
Ein integrierter Temperatursensor zur automatischen Korrektur der temperaturabhängigen Schallgeschwindigkeit
Weniger zeigen
Anwendungsbereich
Zwei- oder vierdrahtes Gerät zur kontinuierlichen Berührungslosen Messung von Niveau und Durchfluss.
Prozessverbindung: Thread
Temperatur: -40 bis +80°C (-40 bis +176°F)
Druck: +0,7 bis +3bar (+10 bis +44psi)
Höchstmessdistanz: Flüssigkeiten 5 m (16 ft), Feststoffe 2 m (16 ft)
Blockierabstand: Flüssigkeiten und Feststoffe 0,25 m
Internationale Explosionsschutzbescheinigungen
Weniger zeigen
Merkmale und Spezifikationen
Punktniveau / Flüssigkeiten
Punktebene / Feststoffe
Flüssigkeiten
Kontinuierlich / Flüssigkeiten
Kontinuierliche / Feststoffe
Meßprinzip
Ultraschallgrenze
Eigenschaft / Anwendung
Kompakter Ultraschallsender
Versorgung / Kommunikation
mit einer Breite von mehr als 20 mm,
PROFIBUS PA
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert,
Umgebungstemperatur
-40 °C bis +80 °C
(-40 °F...+176 °F)
Prozesstemperatur
-40 °C bis +80 °C
(-40 °F...+176 °F)
Prozessdruck absolut / maximale Überdruckgrenze
0.7 bar... 3 bar Bauchmuskeln
10 PSI... 44 PSI
Hauptbefeuchtete Teile
PVDF
Prozessverbindung
G / NPT 1 1/2 "
Blockierabstand
0.25 m (0,8 ft)
Kommunikation
4...20 mA HART
PROFIBUS PA
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert,
Zertifikate / Genehmigungen
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Einsatzgrenzen
Beachten Sie das Bereichsdiagramm
Gemeinsame Modelle:
FMU40-ANG2A2 | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU81-RG2A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU80-RG2A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-RG1A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU81-RG2A | Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
FDU81-RG3A | Die Befehlshaberin ist der zuständigen Behörde zu unterrichten. |
FDU81-RG4A | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU92-RG3A |
FMU40-ARB2A2 | FTU231E-AA22 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Systeme. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU232E-AA42 | FDU84-RG1 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU82-RG3 |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen | FDU86-RG2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RN3 | FAU40-2N |
FDU80-RG2A | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU80-RG1A | FDU85-RG2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
FMU40-APH2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FMU41-ARB1A2 | FDU96-RG2A |
FMU43-APH1A2 | FMU40-ARB2A2 |
FDU81F-RG2A | FDU91-RG1AA |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FDU80-JG8A.50M | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FMU41-ANB2A4 |
FMU41-1RB2A2 | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FDU93-RG1A |
FMU41-1RB2D2 | FMU43-AMH2A2 |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU40-ARB2A2 |
FDU82-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FMU41-ARD2A2 | FDU91-RG2AA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
FAU40-1G | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FDU85-RG1 | FMU41-ARB2A2 |
FMU41-ARB2A2 | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU92-EN1A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-JG1A | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB1A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-ARB1A2 | FMU40-ANG2A2 |
Die Ausrüstung ist in Form von einem Zustand, der sich in einem Zustand befindet, der sich in einem anderen Zustand befindet. | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
FDU83-UN2 | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-APH2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RG3 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | FDU91-RG2AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind. | FDU92-RG3A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit. |
FMU41-ANB2A4 | FDU91-RG2AA |
FMU42-1SB2A22A | FMU41-ARB2A4 |
FMU42-1MB2A22A | FDU86-EN1 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU80F-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU82-RG1 | FDU83-UN3 |
FDU82-RG2 | FDU80-RN2A |
FDU86-UN6 | PMC71-ABA1H2GAAAA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU81-JG4B |
FMU41-ARB2A2 | FDU83-RN3 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eingerichtet sind. | FDU91-RG2AA |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FDU83-RG2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat eingesetzten Zulassungsverfahren durchgeführt werden. |
FDU91-RG2AA | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] enthalten sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
FDU91-RG1AA | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
FDU86-RG6 | FMU41-1RB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU41-ARH2A2 |
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MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Ausgestopft |
Lieferfrist: | verhandelbar |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | Vorrat 500+pcs+on |
FMU40-1RB2A2 Kosteneffiziente Vorrichtung Ultraschallmessung Zeit des Fluges Prosonic
Beschreibung:
Hersteller: Endress+Hauser
Produktbezeichnung: Prosonic M FMU40
Erweiterter Bestellcode: FMU40-1RB2A2
Kostenwirksames Gerät für die hochentwickelte Messung von Flüssigkeiten und Massengruppen bis zu 5 m
Gewicht in kg (lb): ca. 2,5 (5,51)
Versandgewicht: 3,5 kg
Zusätzliche Informationen:
Der Prosonic FMU40-Sensor eignet sich für die berührungslose Messung von Flüssigkeiten, Pasten, grobe Masse und Durchflussmessungen in offenen Kanälen oder an Staudämmen.Der zwei- oder vierdrahtige Kompakttransmitter kann in Anwendungen mit Speichertanks verwendet werdenDie Umschlagkurve kann für eine einfache Diagnose auf der Vor-Ort-Anzeige angezeigt werden.Linearisierungsfunktion (bis zu 32 Punkte) zur Umrechnung des Messwerts in jede Längeneinheit, Volumen oder Durchfluss.
Vorteile
Zuverlässige Berührungsfreie Messung
Schnelle und einfache Inbetriebnahme über menügesteuerte Vor-Ort-Bedienung mit vierzeilige Plaintextanzeige, 7 Sprachen wählbar
Umschlagkurven auf der Vor-Ort-Anzeige für eine einfache Diagnose
Hermetisch versiegelter und in einem Topf steckender Sensor
Chemikalienbeständiger Sensor aus PVDF
Kalibrierung ohne Befüllen oder Entladen
Ein integrierter Temperatursensor zur automatischen Korrektur der temperaturabhängigen Schallgeschwindigkeit
Weniger zeigen
Anwendungsbereich
Zwei- oder vierdrahtes Gerät zur kontinuierlichen Berührungslosen Messung von Niveau und Durchfluss.
Prozessverbindung: Thread
Temperatur: -40 bis +80°C (-40 bis +176°F)
Druck: +0,7 bis +3bar (+10 bis +44psi)
Höchstmessdistanz: Flüssigkeiten 5 m (16 ft), Feststoffe 2 m (16 ft)
Blockierabstand: Flüssigkeiten und Feststoffe 0,25 m
Internationale Explosionsschutzbescheinigungen
Weniger zeigen
Merkmale und Spezifikationen
Punktniveau / Flüssigkeiten
Punktebene / Feststoffe
Flüssigkeiten
Kontinuierlich / Flüssigkeiten
Kontinuierliche / Feststoffe
Meßprinzip
Ultraschallgrenze
Eigenschaft / Anwendung
Kompakter Ultraschallsender
Versorgung / Kommunikation
mit einer Breite von mehr als 20 mm,
PROFIBUS PA
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert,
Umgebungstemperatur
-40 °C bis +80 °C
(-40 °F...+176 °F)
Prozesstemperatur
-40 °C bis +80 °C
(-40 °F...+176 °F)
Prozessdruck absolut / maximale Überdruckgrenze
0.7 bar... 3 bar Bauchmuskeln
10 PSI... 44 PSI
Hauptbefeuchtete Teile
PVDF
Prozessverbindung
G / NPT 1 1/2 "
Blockierabstand
0.25 m (0,8 ft)
Kommunikation
4...20 mA HART
PROFIBUS PA
Die Kommission hat die Kommission aufgefordert,
Zertifikate / Genehmigungen
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten auffordern, die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
Einsatzgrenzen
Beachten Sie das Bereichsdiagramm
Gemeinsame Modelle:
FMU40-ANG2A2 | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU81-RG2A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU80-RG2A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-RG1A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU81-RG2A | Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
FDU81-RG3A | Die Befehlshaberin ist der zuständigen Behörde zu unterrichten. |
FDU81-RG4A | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU92-RG3A |
FMU40-ARB2A2 | FTU231E-AA22 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Systeme. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU232E-AA42 | FDU84-RG1 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU82-RG3 |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen | FDU86-RG2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RN3 | FAU40-2N |
FDU80-RG2A | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU80-RG1A | FDU85-RG2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
FMU40-APH2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FMU41-ARB1A2 | FDU96-RG2A |
FMU43-APH1A2 | FMU40-ARB2A2 |
FDU81F-RG2A | FDU91-RG1AA |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FDU80-JG8A.50M | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FMU41-ANB2A4 |
FMU41-1RB2A2 | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FDU93-RG1A |
FMU41-1RB2D2 | FMU43-AMH2A2 |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU40-ARB2A2 |
FDU82-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG stehen. |
FMU41-ARD2A2 | FDU91-RG2AA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
FAU40-1G | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FDU85-RG1 | FMU41-ARB2A2 |
FMU41-ARB2A2 | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU92-EN1A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-JG1A | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB1A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-ARB1A2 | FMU40-ANG2A2 |
Die Ausrüstung ist in Form von einem Zustand, der sich in einem Zustand befindet, der sich in einem anderen Zustand befindet. | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
FDU83-UN2 | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-APH2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RG3 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand stehen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | FDU91-RG2AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind. | FDU92-RG3A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit. |
FMU41-ANB2A4 | FDU91-RG2AA |
FMU42-1SB2A22A | FMU41-ARB2A4 |
FMU42-1MB2A22A | FDU86-EN1 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU80F-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU82-RG1 | FDU83-UN3 |
FDU82-RG2 | FDU80-RN2A |
FDU86-UN6 | PMC71-ABA1H2GAAAA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU81-JG4B |
FMU41-ARB2A2 | FDU83-RN3 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eingerichtet sind. | FDU91-RG2AA |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FDU83-RG2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat eingesetzten Zulassungsverfahren durchgeführt werden. |
FDU91-RG2AA | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [2] enthalten sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
FDU91-RG1AA | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
FDU86-RG6 | FMU41-1RB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU41-ARH2A2 |