MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Karton |
Lieferfrist: | Verhandelbar |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | Vorrat 500+pcs+on |
Endress+ Hauser CCS51D-AA11BF Digitaler freier Chlorsensor Memosens
Beschreibung:
Hersteller: Endress+Hauser
Produktnummer : CM444-2PL8/0
Produktart: Liquilin mit 4-Kanal-Sender
Universal-Vier-Draht-Mehrkanal-Steuergerät
Versandgewicht: 10 kg
Zusätzliche Informationen:
Memosensor für Trinkwasser, Schwimmbad- und Prozesswasser sowie für Versorgungsunternehmen in allen Branchen
Memosens CCS51D ist ein robuster, wartungsarmer Sensor für freies Chlor.Wasser aus Pools und Prozesswasser und sorgt für eine einheitliche Desinfektionsüberwachung auch bei geringen WassermengenDer freie Chlorsensor verfügt über extrem schnelle Reaktionszeiten, die eine effiziente Prozesssteuerung und sichere Prozesse gewährleisten.CCS51D kombiniert maximale Prozess- und Datenintegrität mit einfacher Bedienung.
Vorteile
Die richtige Sensorversion für jede Anwendung: Von Spurenmessungen bis zu freien Chlorkonzentrationen von 200 mg/l.
Eine schnelle Reaktionszeit (t90 < 25 s) ermöglicht eine genaue Prozesssicht und eine schnelle Reaktion auf Prozessänderungen sowie eine effiziente Prozesssteuerung.
Erhöhte Prozesssicherheit: Durch präzise und langfristig stabile Messungen wird eine einheitliche Prozessüberwachung gewährleistet und eine individuell angepasste Dosierung des Desinfektionsmittels möglich.
Der wartungsarme, amperometrische Sensor reduziert die Eigentumskosten des Messpunktes, insbesondere im Vergleich zu kolorimetrischen Messsystemen.
Mehr Prozesszeit dank des schnellen Sensoraustauschs: Kalibrieren Sie den Sensor in Ihrem Labor vor und tauschen Sie ihn dann mit Plug & Play in Ihren Prozess ein.
Die Verbindung zum Liquilin-Mehrparameter-Sender ermöglicht eine einfache Kombination mit anderen relevanten Parametern der Flüssigkeitsanalyse wie pH und ORP.
Weniger zeigen
Anwendungsbereich
Memosens CCS51D ist ein freier Chlorsensor für Schieberzeuger und Endkunden.
Trinkwasser - um eine zuverlässige Desinfektion sicherzustellen
Lebensmittel - zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und zur Gewährleistung hygienischer Verpackungen und Abfüllungen
Versorgungseinrichtungen - zur Erkennung des Fehlens oder Vorhandenseins von freiem Chlor
Beckenwasser - um das Desinfektionsmittel effizient zu verabreichen
Weniger zeigen
Merkmale und Spezifikationen
Desinfektion
Meßprinzip
freies Chlor
Anwendung
Sicherstellung einer zuverlässigen Desinfektion des Trinkwassers
Prozesswasser
Effiziente Dosierung des Desinfektionsmittels im Poolwasser
Nachweis des Fehlens oder Vorhandenseins von freiem Chlor in Versorgungsbetrieben
Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und hygienische Verpackung und Abfüllung
Eigenschaften
Amperometrische Messung von gelöstem freiem Chlor
Messbereich
Spuren: 0 bis 5 mg/l HOCl
Standard: 0 bis 20 mg/l HOCl
Hohe: 0 bis 200 mg/l HOCl
Messmethode
Geschlossene, mit einer Membran bedeckte Messzelle
Reduktion von freiem Chlor an der Kathode
Entwurf
Geschlossene elektrometrische 2-Elektroden-Messzelle mit PVDF-Membran
Material
Sensorwelle: PVC
Membran: PVDF
Membrankappe: PVDF
Siegelring: FKM
Abmessung
Durchmesser: 25 mm
Länge: 161 mm
Prozesstemperatur
0 bis 55 °C (32 bis 130 °F), nicht einfrierend
Prozessdruck
Max. 1 bar (max. 14,5 psi)
Temperatursensor
10k NTC integriert (Memosens)
Verbindung
Induktives, digitales Verbindungskopf mit Memosens
Gemeinsame Modelle;
FMU40-ANG2A2 | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU81-RG2A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU80-RG2A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-RG1A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU81-RG2A | Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
FDU81-RG3A | Die Befehlshaberin ist der zuständigen Behörde zu unterrichten. |
FDU81-RG4A | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU92-RG3A |
FMU40-ARB2A2 | FTU231E-AA22 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Systeme. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU232E-AA42 | FDU84-RG1 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU82-RG3 |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen | FDU86-RG2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RN3 | FAU40-2N |
FDU80-RG2A | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU80-RG1A | FDU85-RG2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FMU40-APH2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FMU41-ARB1A2 | FDU96-RG2A |
FMU43-APH1A2 | FMU40-ARB2A2 |
FDU81F-RG2A | FDU91-RG1AA |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeugklasse 1 fallen. |
FDU80-JG8A.50M | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FMU41-ANB2A4 |
FMU41-1RB2A2 | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FDU93-RG1A |
FMU41-1RB2D2 | FMU43-AMH2A2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU40-ARB2A2 |
FDU82-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeugklasse 1 fallen. |
FMU41-ARD2A2 | FDU91-RG2AA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
FAU40-1G | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FDU85-RG1 | FMU41-ARB2A2 |
FMU41-ARB2A2 | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU92-EN1A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-JG1A | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB1A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-ARB1A2 | FMU40-ANG2A2 |
Die Ausrüstung ist in Form von einem Zustand, der sich in einem Zustand befindet, der sich in einem anderen Zustand befindet. | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
FDU83-UN2 | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-APH2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RG3 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | FDU91-RG2AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind. | FDU92-RG3A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit. |
FMU41-ANB2A4 | FDU91-RG2AA |
FMU42-1SB2A22A | FMU41-ARB2A4 |
FMU42-1MB2A22A | FDU86-EN1 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU80F-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU82-RG1 | FDU83-UN3 |
FDU82-RG2 | FDU80-RN2A |
FDU86-UN6 | PMC71-ABA1H2GAAAA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU81-JG4B |
FMU41-ARB2A2 | FDU83-RN3 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eingerichtet sind. | FDU91-RG2AA |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FDU83-RG2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU91-RG2AA | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
FDU91-RG1AA | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
FDU86-RG6 | FMU41-1RB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARH2A2 |
MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Karton |
Lieferfrist: | Verhandelbar |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | Vorrat 500+pcs+on |
Endress+ Hauser CCS51D-AA11BF Digitaler freier Chlorsensor Memosens
Beschreibung:
Hersteller: Endress+Hauser
Produktnummer : CM444-2PL8/0
Produktart: Liquilin mit 4-Kanal-Sender
Universal-Vier-Draht-Mehrkanal-Steuergerät
Versandgewicht: 10 kg
Zusätzliche Informationen:
Memosensor für Trinkwasser, Schwimmbad- und Prozesswasser sowie für Versorgungsunternehmen in allen Branchen
Memosens CCS51D ist ein robuster, wartungsarmer Sensor für freies Chlor.Wasser aus Pools und Prozesswasser und sorgt für eine einheitliche Desinfektionsüberwachung auch bei geringen WassermengenDer freie Chlorsensor verfügt über extrem schnelle Reaktionszeiten, die eine effiziente Prozesssteuerung und sichere Prozesse gewährleisten.CCS51D kombiniert maximale Prozess- und Datenintegrität mit einfacher Bedienung.
Vorteile
Die richtige Sensorversion für jede Anwendung: Von Spurenmessungen bis zu freien Chlorkonzentrationen von 200 mg/l.
Eine schnelle Reaktionszeit (t90 < 25 s) ermöglicht eine genaue Prozesssicht und eine schnelle Reaktion auf Prozessänderungen sowie eine effiziente Prozesssteuerung.
Erhöhte Prozesssicherheit: Durch präzise und langfristig stabile Messungen wird eine einheitliche Prozessüberwachung gewährleistet und eine individuell angepasste Dosierung des Desinfektionsmittels möglich.
Der wartungsarme, amperometrische Sensor reduziert die Eigentumskosten des Messpunktes, insbesondere im Vergleich zu kolorimetrischen Messsystemen.
Mehr Prozesszeit dank des schnellen Sensoraustauschs: Kalibrieren Sie den Sensor in Ihrem Labor vor und tauschen Sie ihn dann mit Plug & Play in Ihren Prozess ein.
Die Verbindung zum Liquilin-Mehrparameter-Sender ermöglicht eine einfache Kombination mit anderen relevanten Parametern der Flüssigkeitsanalyse wie pH und ORP.
Weniger zeigen
Anwendungsbereich
Memosens CCS51D ist ein freier Chlorsensor für Schieberzeuger und Endkunden.
Trinkwasser - um eine zuverlässige Desinfektion sicherzustellen
Lebensmittel - zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und zur Gewährleistung hygienischer Verpackungen und Abfüllungen
Versorgungseinrichtungen - zur Erkennung des Fehlens oder Vorhandenseins von freiem Chlor
Beckenwasser - um das Desinfektionsmittel effizient zu verabreichen
Weniger zeigen
Merkmale und Spezifikationen
Desinfektion
Meßprinzip
freies Chlor
Anwendung
Sicherstellung einer zuverlässigen Desinfektion des Trinkwassers
Prozesswasser
Effiziente Dosierung des Desinfektionsmittels im Poolwasser
Nachweis des Fehlens oder Vorhandenseins von freiem Chlor in Versorgungsbetrieben
Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und hygienische Verpackung und Abfüllung
Eigenschaften
Amperometrische Messung von gelöstem freiem Chlor
Messbereich
Spuren: 0 bis 5 mg/l HOCl
Standard: 0 bis 20 mg/l HOCl
Hohe: 0 bis 200 mg/l HOCl
Messmethode
Geschlossene, mit einer Membran bedeckte Messzelle
Reduktion von freiem Chlor an der Kathode
Entwurf
Geschlossene elektrometrische 2-Elektroden-Messzelle mit PVDF-Membran
Material
Sensorwelle: PVC
Membran: PVDF
Membrankappe: PVDF
Siegelring: FKM
Abmessung
Durchmesser: 25 mm
Länge: 161 mm
Prozesstemperatur
0 bis 55 °C (32 bis 130 °F), nicht einfrierend
Prozessdruck
Max. 1 bar (max. 14,5 psi)
Temperatursensor
10k NTC integriert (Memosens)
Verbindung
Induktives, digitales Verbindungskopf mit Memosens
Gemeinsame Modelle;
FMU40-ANG2A2 | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU81-RG2A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU80-RG2A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-RG1A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU81-RG2A | Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen |
FDU81-RG3A | Die Befehlshaberin ist der zuständigen Behörde zu unterrichten. |
FDU81-RG4A | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU92-RG3A |
FMU40-ARB2A2 | FTU231E-AA22 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Systeme. | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU232E-AA42 | FDU84-RG1 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU82-RG3 |
Einheit für die Überwachung von Luftfahrzeugen | FDU86-RG2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RN3 | FAU40-2N |
FDU80-RG2A | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU80-RG1A | FDU85-RG2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FMU40-APH2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FMU41-ARB1A2 | FDU96-RG2A |
FMU43-APH1A2 | FMU40-ARB2A2 |
FDU81F-RG2A | FDU91-RG1AA |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeugklasse 1 fallen. |
FDU80-JG8A.50M | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FMU41-ANB2A4 |
FMU41-1RB2A2 | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. | FDU93-RG1A |
FMU41-1RB2D2 | FMU43-AMH2A2 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FMU41-ARB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FMU40-ARB2A2 |
FDU82-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in der Kategorie der Fahrzeugklasse 1 fallen. |
FMU41-ARD2A2 | FDU91-RG2AA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht. |
FAU40-1G | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
FDU85-RG1 | FMU41-ARB2A2 |
FMU41-ARB2A2 | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Zulassungsdauer. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. | FDU92-EN1A |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU81-JG1A | Die Ausrüstung ist in der Lage, die erforderlichen Vorrichtungen zu verwenden. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARB1A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-ARB1A2 | FMU40-ANG2A2 |
Die Ausrüstung ist in Form von einem Zustand, der sich in einem Zustand befindet, der sich in einem anderen Zustand befindet. | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
FDU83-UN2 | Die Befehlshaberin ist verpflichtet, die Befehlshaberin zu informieren. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FMU43-APH2A2 | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
FDU83-RG3 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | FDU91-RG2AA |
FMU41-ANB2A2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die Zulassung von Fahrzeugen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 aufgeführt sind. | FDU92-RG3A |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der Leistungsfähigkeit. |
FMU41-ANB2A4 | FDU91-RG2AA |
FMU42-1SB2A22A | FMU41-ARB2A4 |
FMU42-1MB2A22A | FDU86-EN1 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU80F-RG3A | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FDU82-RG1 | FDU83-UN3 |
FDU82-RG2 | FDU80-RN2A |
FDU86-UN6 | PMC71-ABA1H2GAAAA |
Einheit für die Überwachung der Luftfahrt | FDU81-JG4B |
FMU41-ARB2A2 | FDU83-RN3 |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für den Betrieb von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat eingerichtet sind. | FDU91-RG2AA |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | FDU91-RG1AA |
FDU83-RG2 | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitgliedstaat eingesetzt werden. |
FDU91-RG2AA | Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. | Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Zulassung von Fahrzeugen, die nicht in einem anderen Zustand als dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zustand sind. | Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die folgenden Fahrzeuge: |
FDU91-RG1AA | Einheit für die Überwachung der Luftfahrt |
FDU86-RG6 | FMU41-1RB2A2 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
FMU41-ARH2A2 |