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MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Karton |
Lieferfrist: | auf Anfrage |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | 1~1000pcs |
EJA110E-JHS4G Yokogawa EJA110E Differenzdruckübertrager
Beschreibung:
Hersteller: Yokogawa
Produktnummer Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Anschlusses ist in der Angabe des Anschlusses anzugeben.
Typ des Produkts: EJA110E Differentialdruckanal
Ausgangssignal: J = 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation (HART 5/HART 7-Protokoll)
Messspanne (Kapsel): L = 0,5 bis 10 kPa (2,0 bis 40 inH2O) (Für nassige Teile Materialcode M, H, T, A, D, B und W)
Material für nasse Teile: H = ASTM CF-8M Abdeckungsflansche und Prozessanschluss, Hastelloy C-276 Kapsel, PTFE Teflon Kapseldichtung, 316 SST Vent/Drain Plug.
Prozessanschlüsse: 4 = mit 1/2 NPT weiblicher Prozessanschluss
Material der Bolzen und Muttern: G = 316L SST
Installation: 7 = vertikale Rohrleitung, links hoher Druck und Prozessverbindung nach unten
Verstärkergehäuse: 2 = ASTM CF-8M Edelstahl
Elektrische Verbindung: 2 = 1/2 NPT weiblich, zwei elektrische Anschlüsse ohne Blindstecker
Integraler Anzeiger: E = Digitale Anzeige mit Schalter für die Reichweite (Taste drücken)
Montagehalter: D = 304 SST oder SCS13A 2-Zoll-Rohrhalter, L-Typ (für vertikale Rohre)
ATEX: KU22 = Kombinierte KF22, KS21 und ATEX Intrinsically safe Ex ic *1 *3 [ATEX Intrinsically safe Ex ic] Anwendbare Norm: EN 60079-02012, EN 60079-11:2012 II 3G Ex ic IIC T4 Gc, Umgebungstemperatur: 30 bis 60 °C *2 Ui=30 V, Ci=27,6 nF, Li=0 μH
Blitzschutz: A = Stromversorgungsspannung des Senders: 10,5 bis 32 V Gleichspannung (10,5 bis 30 V Gleichspannung für den intrinsisch sicheren Typ).Wiederholung von 1000 A (1×40 μs) 100 Mal nach geltenden Normen: IEC 61000-4-4, IEC 61000-4-5
Kalibriereinheiten: D4 = M-Kalibrierung (kgf/cm2 Einheit)
Gewicht: 2,8 kg + 1,5 kg
Versandgewicht: 8 kg
EZu den Merkmalen des JA110E gehören:
00,055% Genauigkeit (0,04% Genauigkeit optional)
00,1% Stabilität pro 10 Jahre
90 ms Reaktionszeit
Exida und TUV SIL 2 / SIL3 zertifiziert
MWP 2,300 psi (MWP 3,600 psi Option)
Lokale Parameter-Einstellung (LPS)
Gemeinsame Modelle:
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind, und für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die EJA110E-DLH5J-914DB |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
EJA110E-DMS4J-912DB-D4 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde. |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Liste der Daten enthalten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die in der Kategorie "Fahrzeuge" des Anhangs II der Richtlinie 2008/57/EG fallen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Angabe der Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben, wenn der Zulassungsdatum nicht überschritten ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG erfasst und in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG erfasst. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in den folgenden Fällen verwendet: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 525/2014 enthalten sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Wichtige Bedingungen:
1Lieferort (EXW/FOB/CIF): EXW
2- Verpackungskosten: kostenlos
3Einheitsgewicht: kg/lb 8 kg
4Die Abmessungen der Einheit: (W x L x H): 40*35*30cm
5HS-Code: 90261000
6- Zahlungsbedingungen: TT
7Garantie: 12 Monate
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MOQ: | 1 |
Preis: | Verhandlungsfähig |
Standardverpackung: | Karton |
Lieferfrist: | auf Anfrage |
Zahlungsmethode: | T/T |
Lieferkapazität: | 1~1000pcs |
EJA110E-JHS4G Yokogawa EJA110E Differenzdruckübertrager
Beschreibung:
Hersteller: Yokogawa
Produktnummer Die Angabe der Angabe der Angabe der Angabe der Angabe des Anschlusses ist in der Angabe des Anschlusses anzugeben.
Typ des Produkts: EJA110E Differentialdruckanal
Ausgangssignal: J = 4 bis 20 mA Gleichstrom mit digitaler Kommunikation (HART 5/HART 7-Protokoll)
Messspanne (Kapsel): L = 0,5 bis 10 kPa (2,0 bis 40 inH2O) (Für nassige Teile Materialcode M, H, T, A, D, B und W)
Material für nasse Teile: H = ASTM CF-8M Abdeckungsflansche und Prozessanschluss, Hastelloy C-276 Kapsel, PTFE Teflon Kapseldichtung, 316 SST Vent/Drain Plug.
Prozessanschlüsse: 4 = mit 1/2 NPT weiblicher Prozessanschluss
Material der Bolzen und Muttern: G = 316L SST
Installation: 7 = vertikale Rohrleitung, links hoher Druck und Prozessverbindung nach unten
Verstärkergehäuse: 2 = ASTM CF-8M Edelstahl
Elektrische Verbindung: 2 = 1/2 NPT weiblich, zwei elektrische Anschlüsse ohne Blindstecker
Integraler Anzeiger: E = Digitale Anzeige mit Schalter für die Reichweite (Taste drücken)
Montagehalter: D = 304 SST oder SCS13A 2-Zoll-Rohrhalter, L-Typ (für vertikale Rohre)
ATEX: KU22 = Kombinierte KF22, KS21 und ATEX Intrinsically safe Ex ic *1 *3 [ATEX Intrinsically safe Ex ic] Anwendbare Norm: EN 60079-02012, EN 60079-11:2012 II 3G Ex ic IIC T4 Gc, Umgebungstemperatur: 30 bis 60 °C *2 Ui=30 V, Ci=27,6 nF, Li=0 μH
Blitzschutz: A = Stromversorgungsspannung des Senders: 10,5 bis 32 V Gleichspannung (10,5 bis 30 V Gleichspannung für den intrinsisch sicheren Typ).Wiederholung von 1000 A (1×40 μs) 100 Mal nach geltenden Normen: IEC 61000-4-4, IEC 61000-4-5
Kalibriereinheiten: D4 = M-Kalibrierung (kgf/cm2 Einheit)
Gewicht: 2,8 kg + 1,5 kg
Versandgewicht: 8 kg
EZu den Merkmalen des JA110E gehören:
00,055% Genauigkeit (0,04% Genauigkeit optional)
00,1% Stabilität pro 10 Jahre
90 ms Reaktionszeit
Exida und TUV SIL 2 / SIL3 zertifiziert
MWP 2,300 psi (MWP 3,600 psi Option)
Lokale Parameter-Einstellung (LPS)
Gemeinsame Modelle:
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind, und für die Fahrzeuge, die in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG aufgeführt sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Verwendung von Fahrzeugen, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die EJA110E-DLH5J-914DB |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
EJA110E-DMS4J-912DB-D4 |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, für die die Genehmigung erteilt wurde. |
Die in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten nicht für die Berechnung von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat in Betrieb sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu entnehmen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten gespeichert. |
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Bereitstellung der erforderlichen Informationen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Liste der Daten enthalten. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für Fahrzeuge, die mit einem Fahrzeug ausgestattet sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten für alle Fahrzeuge, die in der Kategorie "Fahrzeuge" des Anhangs II der Richtlinie 2008/57/EG fallen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die Angabe der Angabe des Zulassungsdatums ist in der Angabe des Zulassungsdatums anzugeben, wenn der Zulassungsdatum nicht überschritten ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Berechnung der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Leistungen. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG erfasst und in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG erfasst. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in den folgenden Fällen verwendet: |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind zu beachten, sofern sie nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 525/2014 enthalten sind. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Daten werden in der Liste der Daten verwendet. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen gelten nicht für die Anlage, bei der die Anlage in Betrieb ist. |
Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen gelten für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fahrzeuge. |
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sind in Anhang I der Richtlinie 2008/57/EG zu finden. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben werden in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt. |
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Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten werden in der Tabelle 1 aufgeführt. |
Wichtige Bedingungen:
1Lieferort (EXW/FOB/CIF): EXW
2- Verpackungskosten: kostenlos
3Einheitsgewicht: kg/lb 8 kg
4Die Abmessungen der Einheit: (W x L x H): 40*35*30cm
5HS-Code: 90261000
6- Zahlungsbedingungen: TT
7Garantie: 12 Monate